Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zuletzt aktualisiert am: 31. Oktober 2026
Gültig für neue Vertragsabschlüsse ab 31. Oktober 2026. Für bestehende Verträge gilt weiterhin die bei Abschluss einbezogene Fassung.
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1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für die unter der Marke Peak Pioneers in einer Offerte oder einem Einzelvertrag bezeichneten Leistungen der Peak Pioneers Consulting Group, Inhaber Julian Wolf, Luzernerstrasse 13, 6353 Weggis, Schweiz («Peak Pioneers»), gegenüber geschäftlich handelnden Kunden.
Erfasst sind insbesondere KI- und Digitalisierungsberatung, Prozessanalyse, individuell vereinbarte Firmenseminare, Inhouse-Schulungen, Workshops und Vorträge, Prozessautomatisierung, Power-Automate-Lösungen, KI- und RAG-Systeme, Dashboards, Software- und Webentwicklung, Schnittstellen, Datenmigration sowie ausdrücklich vereinbarter Betrieb, Wartung und Support.
Für unter der Marke KI-Seminare gebuchte Angebote gelten die bei der Buchung bereitgestellten AGB von KI-Seminare, auch wenn ein Unternehmen bucht. Individuell unter Peak Pioneers offerierte Firmenseminare unterliegen diesen Peak-Pioneers-AGB. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben in jedem Fall bestehen. Eine Firmenadresse allein ersetzt nicht die Prüfung des tatsächlichen Vertragszwecks.
2. Auftrag und Vertragsunterlagen
Grundlage jedes Projekts ist eine Offerte mit einer kurzen Projektbeschreibung. Sie hält die vereinbarten Leistungen und Liefergegenstände, die wesentlichen Anforderungen, die Mitwirkung des Kunden, den vorgesehenen Zeitplan sowie Vergütung und Zahlungsplan fest. Bei Entwicklungsleistungen werden geeignete Kriterien für die Prüfung des Ergebnisses vereinbart.
Der Vertrag kommt mit der Annahme der Offerte innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist zustande. Eine Bestätigung per E-Mail genügt, soweit keine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die bei Vertragsabschluss bereitgestellte Fassung dieser AGB wird Bestandteil des Vertrags.
Individuelle Vereinbarungen und bestätigte Änderungen gehen diesen AGB vor. Datenschutzvereinbarungen gehen in ihrem Regelungsbereich vor. Besprechungsergebnisse werden bei Änderungen von Umfang, Preis oder Termin kurz in Textform zusammengefasst und von beiden Parteien bestätigt. Ein laufendes Aufgabenboard dient der Organisation; zusätzliche Leistungen werden dadurch allein nicht beauftragt.
3. Leistungsumfang
Peak Pioneers erbringt die in der Offerte vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt. Bei Software, Websites und Automatisierungen ist die beschriebene Funktionalität in der vereinbarten Systemumgebung geschuldet. Dazu gehören auch die Arbeiten, die für die ordnungsgemässe Erfüllung des vereinbarten Umfangs erforderlich sind.
Die Projektbeschreibung unterscheidet zwischen verbindlichen Anforderungen und Zielen, die als Orientierung dienen. Wirtschaftliche Entwicklungen, Suchmaschinenpositionen oder eine bestimmte Zeitersparnis sind nur dann geschuldete Ergebnisse, wenn sie konkret vereinbart wurden.
Neue Funktionen, weitere Schnittstellen, zusätzliche Sprachen, zusätzliche Datenmigrationen und laufende Betreuung sind enthalten, soweit dies aus der Offerte hervorgeht. Drittanbietergebühren und erforderliche Kundenlizenzen werden darin ausgewiesen. Die Behebung einer Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang ist keine zusätzliche Funktion.
Bei individuell vereinbarten Firmenseminaren und Workshops hält die Offerte insbesondere Themen, Zielgruppe, Format, Dauer, Termin, Teilnehmerumfang, enthaltene Unterlagen sowie die erforderliche technische und organisatorische Mitwirkung fest. Peak Pioneers schuldet die vereinbarte Schulungsleistung; ein bestimmter individueller Lernerfolg wird nur geschuldet, soweit er ausdrücklich vereinbart wurde. Für diese Firmenveranstaltungen gilt keine Mindestbelegung nach den AGB von KI-Seminare.
4. Zusammenarbeit und Mitwirkung
Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und stellt erforderliche Informationen, berechtigt nutzbare Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Zugriffe sollen auf den erforderlichen Umfang und Zeitraum beschränkt sein. Zugangsdaten werden über vereinbarte sichere Wege ausgetauscht.
Beide Parteien informieren einander über erkennbare Hindernisse. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung werden mit ihren Auswirkungen auf Termine und Kosten transparent gemacht. Mehrkosten werden nicht automatisch unbegrenzt geschuldet, sondern anhand ihrer Ursache und der vereinbarten Vergütungsregeln abgestimmt.
5. Änderungen und Freigaben
Änderungswünsche werden vor ihrer Umsetzung hinsichtlich Umfang, Preis und Terminfolgen beschrieben und vom Kunden in Textform freigegeben. Ein Fixpreis gilt für den vereinbarten Umfang. Die Behebung eines Mangels der geschuldeten Leistung ist kein kostenpflichtiger Änderungswunsch.
Produktive Eingriffe, insbesondere Datenmigrationen, Veröffentlichungen, Änderungen an Zugriffsrechten oder automatisierte Aktionen mit Aussenwirkung, erfolgen nach den vereinbarten Freigabe- und Sicherungsprozessen. Notfallbefugnisse werden gegebenenfalls separat geregelt.
6. Vergütung und Zahlung
Die Offerte legt Festpreis, Abrechnung nach Aufwand oder wiederkehrende Vergütung sowie Währung, Steuern, Zahlungsfristen und allfällige Anzahlungen oder Meilensteinzahlungen fest. Aufwandsschätzungen sind als solche gekennzeichnet; ein verbindliches Kostendach wird ausdrücklich vereinbart.
Bei Abrechnung nach Aufwand wird die geleistete Arbeit nachvollziehbar ausgewiesen. Sobald eine Überschreitung eines vereinbarten Kostendachs absehbar ist, informiert Peak Pioneers den Kunden. Darüber hinausgehende Arbeiten werden erst nach Freigabe ausgeführt.
Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Reisezeit, Reise- und Übernachtungskosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzugs bleiben anwendbar.
Bei erheblichem Zahlungsverzug können weitere Leistungen nach Ankündigung und angemessener Nachfrist verhältnismässig ausgesetzt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Kundendaten werden deswegen nicht gelöscht.
7. Prüfung, Abnahme und Mängel
Abnahmefähige Entwicklungsleistungen werden mit einer kurzen Übergabemitteilung zur Prüfung bereitgestellt. Die Mitteilung nennt den gelieferten Stand, die vereinbarten Prüfkriterien und die erforderlichen Zugänge. Beratung, Schulungen und reine Unterstützungsleistungen unterliegen keinem Abnahmeverfahren.
Der Kunde prüft das Ergebnis innerhalb von zehn Arbeitstagen, sofern kein anderer angemessener Zeitraum vereinbart ist. Er bestätigt die Abnahme per E-Mail oder beschreibt festgestellte Abweichungen so konkret wie möglich. Ein gemeinsamer Abnahmetermin kann die schriftliche Prüfung ergänzen.
Wesentliche Mängel, welche die vereinbarte Nutzung erheblich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme. Geringfügige Mängel werden in einer offenen Punkteliste mit einem angemessenen Behebungstermin festgehalten und verhindern die Abnahme nicht.
Geht keine Rückmeldung ein, erinnert Peak Pioneers den Kunden in Textform und setzt eine Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen. Die Erinnerung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Ergebnis nach Ablauf dieser Nachfrist als abgenommen gilt, wenn es vollständig und prüfbar bereitgestellt wurde und keine wesentlichen Mängel gemeldet wurden. Kann der Kunde aus nachvollziehbaren Gründen nicht rechtzeitig prüfen, wird eine angemessene Verlängerung vereinbart. Verdeckte oder absichtlich verschwiegene Mängel werden durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen.
Peak Pioneers behebt zu verantwortende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist ohne zusätzliche Vergütung. Bei einer wesentlichen Korrektur wird der betroffene Teil erneut geprüft. Bei gescheiterter, verweigerter oder unzumutbarer Nachbesserung bleiben die weiteren gesetzlichen Mängelrechte bestehen. Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu melden; zwingende abweichende Fristen bleiben vorbehalten. Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt. Mängelbehebung setzt keinen Wartungsvertrag voraus.
Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Peak Pioneers.
8. KI, Automatisierung und Drittsysteme
KI-Ausgaben können unzutreffend oder unvollständig sein. Die Leistungsbeschreibung legt fest, welche Ausgaben durch Menschen zu prüfen sind und welche Aktionen automatisiert ausgeführt werden dürfen. Fachliche Entscheidungen und Freigaben verbleiben bei der jeweils vereinbarten verantwortlichen Stelle. Diese Arbeitsteilung beseitigt nicht die Pflicht von Peak Pioneers zur vertragsgemässen Gestaltung und Umsetzung.
Für externe Plattformen, Modelle, Schnittstellen und Bibliotheken werden die benötigten Konten, Lizenzmodelle, laufenden Kosten und wesentlichen Abhängigkeiten offengelegt. Drittanbieterbedingungen gelten für die betreffende Drittleistung im jeweils wirksam vereinbarten Umfang. Auswahl, Einrichtung und Integration durch Peak Pioneers bleiben nach den vereinbarten Verantwortlichkeiten zu beurteilen.
Unvorhersehbare Änderungen von Drittangeboten können Anpassungen erfordern. Peak Pioneers informiert über die Auswirkungen und schlägt eine Lösung vor. Eine Änderung durch Dritte ist weder automatisch ein kostenloser Zusatzauftrag noch ein pauschaler Haftungsausschluss für eigene Fehler.
9. Rechte an Ergebnissen und Quellcode
Der Kunde behält die Rechte an seinen bereitgestellten Inhalten und Daten. Nach vollständiger Zahlung erhält er an individuell für ihn geschaffenen Ergebnissen die zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Zweck erforderlich sind, einschliesslich Betrieb, Vervielfältigung, Bearbeitung und Wartung durch beauftragte Dritte. Bei Websites schliesst dies die vereinbarte öffentliche Bereitstellung ein. Eine exklusive Rechteübertragung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Für individuell entwickelte Software oder Websites wird der für Betrieb und Weiterwartung erforderliche projektspezifische Quellcode einschliesslich vorhandener projektspezifischer Dokumentation als Liefergegenstand vorgesehen, soweit die Offerte kein ausdrücklich bezeichnetes anderes Modell festlegt. Kundenspezifische Geheimnisse und Zugangsdaten werden sicher und getrennt übergeben.
Vorhandene Methoden, generische Bausteine und Werkzeuge von Peak Pioneers bleiben bei Peak Pioneers. Soweit sie Bestandteil der Lösung sind, erhält der Kunde die erforderlichen Nutzungsrechte für den vereinbarten Betrieb. Rechte und Lizenzen Dritter, insbesondere Open-Source-Lizenzen, bleiben bestehen und werden in angemessenem Umfang dokumentiert. Nutzungsrechte können nur soweit eingeräumt werden, wie sie tatsächlich bestehen.
Schulungsunterlagen dürfen von den vereinbarten Teilnehmenden für persönliche und innerbetriebliche Zwecke genutzt werden. Veröffentlichung, Weiterverkauf oder Nutzung für eigene kommerzielle Schulungsangebote bedürfen einer gesonderten Erlaubnis, soweit keine gesetzliche Befugnis besteht.
10. Vertraulichkeit und Personendaten
Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen und nutzen sie nur für die Vertragsdurchführung. Ausnahmen gelten für rechtmässig bereits bekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene oder unabhängig entwickelte Informationen sowie gesetzlich erforderliche Offenlegungen. Die Verpflichtung gilt nach Vertragsende fort.
Vor der Bearbeitung von Personendaten im Auftrag des Kunden werden die erforderlichen Datenschutzregelungen vereinbart. Darin werden insbesondere Weisungen, Datenarten, betroffene Personen, Systeme, Unterauftragnehmer, Auslandtransfers, Sicherheitsmassnahmen, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Vorfälle sowie Rückgabe und Löschung geregelt. Die öffentliche Datenschutzerklärung ersetzt diese Vereinbarung nicht.
Der Einsatz von KI mit vertraulichen Kundendaten erfolgt nur innerhalb der vereinbarten Zwecke und freigegebenen Systeme. Eine Nutzung solcher Daten für allgemeines Modelltraining bedarf einer gesonderten zulässigen Vereinbarung; ein allgemeiner Websitehinweis genügt dafür nicht.
11. Wartung, Support und Betrieb
Nach der Lieferung bleiben die Pflichten zur Behebung zu verantwortender Mängel bestehen. Laufende Pflege, Unterstützung bei der Bedienung, Anpassungen an geänderte Drittsysteme und Hosting werden gesondert beauftragt. Durch den Kauf einer Software entsteht kein automatisches Wartungsabonnement.
Wird in der Offerte «Wartung und Support Basis» vereinbart, gelten ohne abweichende Vereinbarung die folgenden Bedingungen:
- Umfang: monatliche Prüfung der vereinbarten Softwarekomponenten auf relevante Updates, Beurteilung bekannt gewordener Sicherheitslücken sowie Fehleranalyse und kleinere Wartungsarbeiten innerhalb des gebuchten Zeitkontingents. Erkannte dringende Risiken werden zeitnah mitgeteilt.
- Support: Supportanfragen werden während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Peak Pioneers, über den vereinbarten Supportkontakt entgegengenommen und nach Dringlichkeit und betrieblicher Auswirkung priorisiert. Peak Pioneers bearbeitet Anfragen innerhalb angemessener Frist und informiert über das weitere Vorgehen. Verbindliche Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Behebungszeiten sowie Bereitschaftsdienste gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Vergütung: Monatspauschale, enthaltene Arbeitszeit und Stundensatz für Zusatzaufwand stehen in der Offerte. Nicht verbrauchte Zeit wird nicht übertragen. Zusätzliche Arbeiten bedürfen einer Freigabe. Gesetzlich geschuldete Mängelbehebung wird dem Kontingent nicht belastet.
- Abgrenzung: Neue Funktionen, grössere Versionswechsel, neue Integrationen, Schulungen, Drittanbietergebühren und Bereitschaft ausserhalb der Servicezeiten sind nur bei gesonderter Vereinbarung enthalten. Reicht das Kontingent für erforderliche Arbeiten nicht aus, informiert Peak Pioneers über Aufwand, Dringlichkeit und Folgen eines Aufschubs.
- Laufzeit: Beginn zum vereinbarten Termin, auf unbestimmte Zeit, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Monatsende per E-Mail. Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte und die Kündigung aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
Hosting, Verfügbarkeitsüberwachung und Backups gehören nur zum Leistungsumfang, wenn die Offerte sie ausdrücklich einschliesst. Sie benennt dann Systeme und Kontoinhaber, Kostenverantwortung, Sicherungsumfang, Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsleistungen. Ohne eine solche Vereinbarung übernimmt Peak Pioneers keinen laufenden Betrieb. Bei Übergabe werden die betrieblichen Zuständigkeiten festgehalten; der Kunde wird über erforderliche Schutzmassnahmen informiert.
Bei Vertragsende werden vereinbarte Datenexporte, Dokumentationen und administrative Zugänge geordnet übergeben. Darüber hinausgehende Migrationsleistungen werden vorab angeboten. Personenbezogene Daten werden nach den vereinbarten Datenschutzregelungen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
12. Termine, Absage und Vertragsbeendigung
Bei Krankheit oder anderen erheblichen Hindernissen informieren die Parteien einander unverzüglich und suchen eine angemessene Lösung. Eine nicht erbrachte und nicht anderweitig vereinbart nachgeholte Leistung wird nicht als erbracht abgerechnet; bereits bezahlte, nicht geschuldete Beträge werden erstattet.
Für Beratungs- und andere Auftragsverhältnisse bleiben insbesondere die zwingenden Beendigungsrechte nach Art. 404 OR vorbehalten. Erbrachte Leistungen und notwendige Auslagen werden abgerechnet. Eine allfällige Entschädigung bei Beendigung zur Unzeit richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; sie ist nicht automatisch der gesamte offene Auftragswert.
Bei Werk- und Entwicklungsleistungen richten sich vorzeitige Beendigung, Vergütung und Entschädigung nach dem anwendbaren Vertragsrecht und den wirksamen individuellen Vereinbarungen. Eine für Seminare geltende Stornostaffel wird nicht pauschal auf Entwicklungsvorhaben übertragen.
Für Inhouse-Veranstaltungen können in der Offerte transparente besondere Reservierungs- und Stornobedingungen vereinbart werden. Ersparte Aufwendungen und mögliche Ersatzbelegungen sind angemessen zu berücksichtigen; zwingende Rechte bleiben bestehen.
13. Haftung
Peak Pioneers haftet für Schäden aus eigenen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadenereignis auf die vereinbarte Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei laufender Wartung oder Betreuung entspricht die Obergrenze der für zwölf Monate vereinbarten Nettovergütung der betroffenen Leistung. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Ansprüche auf vertragsgemässe Leistung, geschuldete Mängelbehebung oder Rückerstattung werden durch diese Schadenersatzbegrenzung nicht eingeschränkt.
Die Haftung für beigezogene Hilfspersonen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beide Parteien treffen angemessene Massnahmen zur Schadensvermeidung und informieren einander über erkennbare Risiken. Für Backups und Wiederherstellung gilt die vereinbarte Aufgabenverteilung.
14. Recht, Gerichtsstand und Änderungen
Es gilt Schweizer Recht. Das UN-Kaufrecht wird, soweit zulässig und einschlägig, ausgeschlossen. Für geschäftliche Kunden wird der Gerichtsstand am Sitz von Peak Pioneers vereinbart, soweit kein zwingender Gerichtsstand entgegensteht. Zwingender Konsumentenschutz und zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Für einen Auftrag gilt die bei Abschluss einbezogene Fassung. Änderungen der Website-AGB ändern laufende Verträge nicht automatisch. Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten die einschlägigen gesetzlichen Regeln; der übrige Vertrag bleibt soweit möglich bestehen.